Rechtsprechung
BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 114/22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Bundesarbeitsgericht
Kündigung im Luftverkehrsbetrieb
- rechtsprechung-im-internet.de
Kündigung im Luftverkehrsbetrieb
- IWW
§ 24 Abs. 2 KSchG, § ... 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 23 Abs. 1 KSchG, § 1 Abs. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB, § 17 Abs. 1 KSchG, § 134 BGB, § 17 Abs. 3 KSchG, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 533 ZPO, § 268 ZPO, § 611a Abs. 2, § 615 Satz 1 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO, § 308 Abs. 2 ZPO
- Wolters Kluwer
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Kündigung im Luftverkehrsbetrieb
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Kündigung im Luftverkehrsbetrieb
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Annahmeverzugslohn - und seine Bemessung bei schwankender Vergütung
Sonstiges
- Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)
Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Fehlen von "Soll"-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG in der Massenentlassungsanzeige - Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BAG, 01.06.2023 - 2 AZR 150/22
Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - Massenentlassung
Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 114/22
Unter Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Senats vom 1. Juni 2023 (- 2 AZR 150/22 -) wird entsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands abgesehen.Die deutschen Gerichte sind international zuständig (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 19 f.) .
Auf die Arbeitsverhältnisse des Klägers mit beiden Beklagten fand deutsches Recht Anwendung (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 21 ff.) .
Die Kündigungserklärung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht mangels Bestimmtheit unwirksam (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 25 ff.) .
im Inland (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 32 ff.) .
in seinem Arbeitsvertrag vom Februar 2018 ursprünglich die Geltung österreichischen Rechts vereinbart hatte (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 38) .
hat ihren Luftverkehrsbetrieb in Deutschland - auch unter Berücksichtigung der am Flughafen Stuttgart stationierten Flugzeuge - vollständig stillgelegt, wobei die Stilllegung zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hatte (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 39 ff.) .
Dementsprechend scheidet auch eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB aus (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 45 ff.) .
e) Es bestand keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger auf einem anderen freien Arbeitsplatz (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 54 ff.) .
Dabei kann offenbleiben, ob Verstöße im Anzeigeverfahren nach § 17 Abs. 3 KSchG überhaupt zur Nichtigkeit einer Kündigung führen können (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 58 ff.) .
ist nicht mangels Bestimmtheit unwirksam (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 74) .
Sie bedurfte keiner sozialen Rechtfertigung, weil der Kläger noch nicht die Wartezeit von sechs Monaten des § 1 Abs. 1 KSchG absolviert hat (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 76 ff.) .
erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB oder einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG als unwirksam oder nichtig (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 86) .
- BAG, 16.10.1974 - 4 AZR 29/74
Arbeitgeber - Begriff - Definition - Gläubiger der Arbeitsleistung - Schuldner …
Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 114/22
Die Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts kann nach § 308 Abs. 2 ZPO durch den Senat auch ohne entsprechende Anträge der Parteien abgeändert werden (vgl. BAG 16. Oktober 1974 - 4 AZR 29/74 - zu VII der Gründe, BAGE 26, 320; MüKoZPO/Musielak 6. Aufl. § 308 Rn. 29) . - BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 6/21
Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht
Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 114/22
gerichtete Weiterbeschäftigungsantrag ist ein unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag und fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an (vgl. BAG 22. Juli 2021 - 2 AZR 6/21 - Rn. 45) .
- BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 310/08
Vergütung während der Kurzarbeit - Baugewerbe
Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 114/22
Die Annahme des Berufungsgerichts, für einen Ausschluss von Ansprüchen gemäß § 615 Satz 1 BGB fehle es an einer eindeutigen und klaren Vereinbarung (vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 310/08 - Rn. 22, BAGE 130, 331) , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. - BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 742/00
Annahmeverzug - Umfang der Arbeitszeit - betriebliche Übung - Maßregelungsverbot …
Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 114/22
b) Das fortzuzahlende Entgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessen (vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 742/00 - zu B I 1 e der Gründe, BAGE 103, 265) . - BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 307/00
Überstundenvergütung - Ersetzungsbefugnis - Vergütungshöhe im Annahmeverzug
Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 114/22
Dabei kann die vom Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Annahmeverzugs erzielte Vergütung einen Anhaltspunkt liefern (vgl. BAG 18. September 2001 - 9 AZR 307/00 - zu II 1 c aa der Gründe) . - BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17
Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung
- BAG, 15.12.2022 - 2 AZR 99/22
Betriebsübergang - Annahmeverzug
Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 114/22
ein solches nicht annehmen würde (vgl. BAG 15. Dezember 2022 - 2 AZR 99/22 - Rn. 41) . - LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 601/21
Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen …
Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 114/22
gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2021 - 12 Sa 601/21 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Kosten zweiter Instanz wie folgt verteilen:. - BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter …
Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 114/22
d) Das Berufungsgericht hat ohne revisiblen Fehler festgestellt, dass kein einer Betriebsstilllegung entgegenstehender (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91, BAGE 170, 244) Betriebs(teil)übergang von der Beklagten zu 1.